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Indirekte Teilliquidation – wenn der Verkaufspreis plötzlich nicht mehr steuerfrei ist

Die Rechtsform als AG oder GmbH hat für Firmeneigentümer beim Verkauf des Unternehmens finanzielle Vorteile. Der Erlös aus dem Verkauf der Anteile kann grundsätzlich steuerfrei realisiert werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist diese Steuerfreiheit jedoch eingeschränkt. Eine indirekte Teilliquidation führt dann zu einer hohen Einkommenssteuerbelastung beim Eigentümer.

Recht/Steuern

Viele Schweizer KMU’s existieren als AG oder GmbH. Diese Rechtsformen bieten gewisse Vorteile wie beispielsweise die verminderte Haftung des Eigentümers oder die Beteiligungsmöglichkeit weiterer Personen. Bei Nachfolgeregelung haben diese Formen zudem einen besonderen finanziellen Vorteil für den Eigentümer. Nämlich dann, wenn die Anteile an der Firma verkauft werden und der Erlös als steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden kann. Doch trifft dieser Umstand nicht in jedem Fall zu. Unter gewissen Voraussetzungen ist es nämlich möglich, dass aus dem Erlös ein steuerbarer Vermögensertrag wird. Eine hohe private Einkommenssteuerbelastung ist die Folge.


Indirekte Teilliquidation

Wann kommt es aber zu einer solchen unerwünschten Besteuerung? Dafür müssen die Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation erfüllt sein. Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn

1. eine (in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige) natürliche Person
2. aus ihrem Privatvermögen
3. in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person
4. ihre Beteiligung von mindestens 20% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) oder Genossenschaft
5. verkauft und überträgt sowie
6. innerhalb von 5 Jahren nach Verkauf
7. unter ihrer Mitwirkung
8. eine Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz aus der übernommenen Gesellschaft

stattfindet.

Beispiel
Ein Beispiel einer häufig auftretenden Situation hilft diese juristische Formulierung besser zu verstehen:


Herr Muster verkauft 100% seiner Anteile am gesamten Aktienkapital der Muster AG an die B AG. Herr Muster hat sich die Gewinne der Jahre vor dem Verkauf nie als Dividende ausbezahlt. Es sind daher angehäufte Gewinne in der AG vorhanden (Reserven aus Gewinnen). Die B AG kann den Kaufpreis nicht vollumfänglich bezahlen. Herr Muster gewährt der B AG deshalb ein Darlehen mit einer Laufzeit von 4 Jahren. Die B AG plant, das Darlehen zurückzuzahlen, indem sie sich die Gewinne der Muster AG als Dividende ausschütten lässt. Im ersten Jahr nach der Übernahme erwirtschaftet die Muster AG jedoch nicht genügend Gewinn, um eine Dividende auszuschütten. Die B AG beschliesst deshalb, aus der Muster AG eine Substanzdividende aus den angehäuften Gewinnen auszuschütten und bezahlt damit die Amortisationsrate an Herrn Muster. Die Steuerbehörde taxiert dieses Vorgehen als indirekte Teilliquidation. Herr Muster muss auf dem vermeintlichen steuerfreien Kapitalgewinn Einkommenssteuern bezahlen.


Fazit
Das Beispiel der Muster AG zeigt, dass beispielsweise Firmenverkäufe, bei denen der Verkaufspreis nicht sofort bezahlt werden kann, problematisch sein können. Es ist deshalb in jedem Fall ratsam, einen Spezialisten beizuziehen. Insbesondere dann, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht vollumfänglich bezahlen kann oder will. Eine mögliche indirekte Teilliquidation lässt sich im Vorfeld mit den Steuerbehörden klären. Eine weitere Möglichkeit ist eine vertragliche Regelung/Absicherung, dass der Käufer die finanziellen Folgen des Verkäufers im Fall einer indirekten Teilliquidation trägt. Damit entstehen keine unliebsamen Überraschungen nach dem Verkauf.

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