Beim Firmenverkauf wird oftmals ein vorläufiger Kaufpreis vereinbart, da die Verbindlichkeiten und Barmittel zwischen dem Signing und dem Closing Schwankungen unterliegen oder sogar gezielt vom Verkäufer „optimiert“ werden können, z. B. durch kurzfristige Entnahme liquider Mittel. Daher bietet sich die Betrachtung des Kaufpreises unter der Annahme eines unverschuldeten Unternehmens ohne liquide Mittel an: Zum Stichtag erfolgt eine Korrektur des vereinbarten Basiskaufpreises unter Berücksichtigung der Differenz aus Barmitteln [Cash] und den Finanzverbindlichkeiten [Debt], ggf. davon ausgenommen wird ein vorher fixiertes Netto-Umlaufvermögen [Net Working Capital]. Andersherum betrachtet wird im vorläufigen Kaufpreis die Finanzausstattung mit der das Unternehmen übergeben werden soll festgelegt und zur Übergabe um die Veränderungen bereinigt. Mit einer Cash and Debt Free-Regelung wird der Kaufpreis somit exakter definiert. Dazu gehört unbedingt auch eine genaue Abgrenzung welche Bilanzposten unter Cash und Debt zu verstehen sind, um spätere
Streitigkeiten zu unterbinden.